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Quelle: https://www.e-recht24.de
- Details
- Geschrieben von: Malte Schröder
- Kategorie: Über den Verein
- Zugriffe: 2391
Angaben gemäß § 5 TMG:
Modellfluggemeinschaft Tangstedt e.V.
Reuterstraße 99
25436 Uetersen
Vertreten durch:
Sven Achmus, 1. Vorsitzender
Felix Welm, 2. Vorsitzender
Kontakt:
Telefon: 04122 / 9817934
E-Mail:
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Quelle: e- recht24.de
- Details
- Geschrieben von: Malte Schröder
- Kategorie: Über den Verein
- Zugriffe: 7179
1. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
Aufnahmegebühr | € 75,00 |
Jahresbeitrag DMFV | € 42,00 |
Vereinsbeitrag MFG | € 120,00 |
Der Jahresbeitrag inkl. des DMFV-Beitrags und der Zusatzversicherung ist in einer Summe bis zum 01.07. des Jahres zu entrichten. Sollte der Jahresbeitrag nach erfolgter Mahnung nicht bis zum 31.08. des Jahres entrichtet sein, erfolgt zum 31.12. des Jahres die Kündigung der Mitgliedschaft im DMFV inkl. der Versicherung. Ebenfalls erlischt zum 31.12. des Jahres die Mitgliedschaft in der Modellfluggemeinschaft Tangstedt e.V..
Die Aufnahmegebühr ist in drei Raten zu entrichten. € 25,00 nach Bestätigung der vorläufigen Aufnahme. € 25,00 nach endgültiger Aufnahme und weitere € 25,00 drei Monate nach der endgültigen Aufnahme.
2. Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Aufnahmegebühr | € 15,00 |
Jahresbeitrag DMFV | € 12,00 |
Vereinsbeitrag MFG | € 0,00 |
Die Aufnahmegebühr ist in drei Raten zu entrichten. € 5,00 nach Bestätigung der vorläufigen Aufnahme, € 5,00 nach endgültigen Aufnahme und weitere € 5,00 drei Monate nach der endgültigen Aufnahme. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Personen, die älter als 18 Jahre sind, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die sich in der Ausbildung befinden, die ein Studium durchführen oder den Wehr- oder Ersatzdienst ableisten. Diese Vergünstigung wird jedoch nur bei gesonderter Antragstellung mit Nachweisvorlage gewährt und verlängert sich nicht automatisch.
Aufnahmegebühr | € 39,00 |
Jahresbeitrag DMFV | € 12,00 |
Vereinsbeitrag MFG | € 60,00 |
Die Aufnahmegebühr ist in drei Raten zu entrichten. € 13,00 nach Bestätigung der vorläufigen Aufnahme, € 13,00 nach endgültigen Aufnahme und weitere € 13,00 drei Monate nach der endgültigen Aufnahme.
4. Passive Mitglieder
Der Beitrag für passive Mitglieder reduziert sich auf die Hälfte des Vereinsbeitrages. Aufnahmegebühren und DMFV-Beitrag entfallen.
5. Der jeweils amtierende Platzwart hat keine Beiträge zu entrichten
6. Arbeitsstunden
Jedes Mitglied hat im Jahr 10 Arbeitsstunden zur Instandhaltung des Vereinsgeländes zu leisten. Dieses kann zu den angesetzten Arbeitstagen oder zu anderen Zeiten nach Absprache mit dem Platzwart erfolgen. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und passive Mitglieder sind hiervon ausgenommen. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde sind von den Erwachsenen € 10,00 an die Vereinskasse zu entrichten (wird mit der Beitragsrechnung erhoben). Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind von dieser Ausgleichszahlung befreit.
7. Beitragsrückstand
Bei mehr als vier Wochen Zahlungsrückstand werden Verzugszinsen erhoben. Die Gebühr für jede Mahnung beträgt € 2,50.
Gültig ab 01.03.2017
- Details
- Geschrieben von: Malte Schröder
- Kategorie: Über den Verein
- Zugriffe: 2512
§ 1 Bezeichnung
(1) Der Verein führt den Namen 'MODELLFLUGGEMEINSCHAFT TANGSTEDT' mit dem Zusatz 'eingetragener Verein' (e.V.).
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister Pinneberg eingetragen und hat seinen Sitz in Pinneberg. Die notwendigen Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Verein soll die Modellfluginteressen seiner Mitglieder wahrnehmen. Zu diesem Zweck regt er gemeinsame Maßnahmen und Veranstaltungen an, die das gegenseitige Verständnis für den Modellflug fördern.
(2) Der Verein ist überparteilich und bekennt sich zu den demokratischen Grundsätzen der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Der Verein verfolgt seine Ziele auf gemeinnütziger Grundlage. Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinne aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins bekommen die Mitglieder eingezahlte Kapitalanteile zurück.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede interessierte Person werden, unter der Voraussetzung, daß das Mindestalter 10 Jahre beträgt und keine schwerwiegenden Bedenken gegen die Person des Antragstellers vorliegen.
Bewirbt sich jemand für eine Mitgliedschaft, so hat er vorher die Satzung durchzulesen und sie vorläufig schriftlich anzuerkennen.
Die Aufnahme erfolgt nach Ablauf einer Probezeit von 6 Monaten, damit Vorstand und Mitglieder in der Lage sind, das neu aufzunehmende Mitglied kennenzulernen und beurteilen zu können. Sollten nach Ablauf dieser Zeit keine Einwände erhoben werden, gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
Eine schriftliche Benachrichtigung erfolgt durch den Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Organe des Vereins, Vorstand und Mitgliederversammlung bestätigt. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
Gründe für den Ausschluß sind:
- Grober Verstoß gegen die Satzung des Vereins.
- Schwere Schädigung des Vereins, die sein Ansehen und seine Belange gefährdet.
- Grober Verstoß gegen das Gemeinschaftsleben der Mitglieder.
- Nichterfüllung der Beitragsbringeschuld.
Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluß kann auf dem Rechtsweg angefochten werden.
(4) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds hat durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand der Modellfluggemeinschaft Tangstedt e.V. zu erfolgen. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Monaten möglich. Zur Fristwahrung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
(5) Über den Ausschluß entscheiden Vorstand und Mitgliederversammlung; zunächst ist der Vorstand berechtigt, einen vorläufigen Ausschluß zu erklären, bis die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen alle Recht und Pflichten.
§ 4 Passives Mitglied
(1) Die Mitgliedschaft als passives Mitglied kann auf Antrag erfolgen. Der Antrag bedarf der schriftlichen Form und wird durch den Vorstand bestätigt.
(2) Das passive Mitglied ist von dem aktivem Flugbetrieb ausgeschlossen. Alle Einrichtungen stehen dem passiven Mitglied zur Verfügung.
§ 5 Gebühren
Die Höhe von Eintrittsgebühren und laufenden Beiträgen wird in der Gebührenordnung festgelegt. Über die Gebührenordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Benutzung der Vereinseinrichtungen auf dem Fluggelände
(1) Die Benutzung aller Einrichtungen ist nur Mitgliedern und deren Angehörigen erlaubt. Vereinsfremde Personen, die sich unrechtmäßig dieser bedienen, werden strafrechtlich verfolgt; im Bedarfsfall erstattet der Vorstand Anzeige.
(2) Zu einen ordnungsgemäßen Ablauf des Vereinsbetriebes liegt eine Platzordnung vor, die von jedem Mitglied strikt einzuhalten ist.
(3) Flugerlaubnis ist grundsätzlich nur Mitgliedern und Gästen gegeben, die nachweislich eine Luftsport-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und eine amtliche Funkgenehmigung der Bundespost besitzen. Ausweise über beide hat das Mitglied stets bei sich zu führen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Dem geschäftsführenden Vorstand
- Dem Gesamtvorstand
Der geschäftsführende Vorstand wird durch den
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Kassenwart
gebildet, der Gesamtvorstand ergänzt durch
- Schriftwart
- Platzwart
Der Verein wird rechtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind bzw. an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(2) Der Gesamtvorstand wird in der Jahreshauptversammlung, die grundsätzlich im Frühjahr stattfinden soll, für 2 Jahre gewählt. Sein Amt dauert bis zur Durchführung der Neuwahl fort.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestellen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Den Termin bestimmt der Vorstand, der dazu schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher einzuladen hat.
(2) Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beraten werden soll, sind dem Vorstand spätestens 1 Woche vor dem Tage der Versammlung schriftlich einzureichen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Für die Art der Berufung der Versammlung gilt das gleiche wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die nach dem Beschluss des Bundestages das aktive Wahlrecht erhalten.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert werden. Das Protokoll ist in angemessenener Frist fertigzustellen und von dem Vorsitzenden der Versammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Beiträge der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine gemeinnützige Organisation.
Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder.
Gerichtsstand ist Pinneberg.
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- Geschrieben von: Malte Schröder
- Kategorie: Über den Verein
- Zugriffe: 2193
1. Voraussetzungen
Unbedingte Voraussetzung für den Betrieb eines Modells ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung. Ein entsprechender Nachweis ist ständig mitzuführen. Das maximale Abfluggewicht (voll betankt) von 25 Kg darf nicht überschritten werden.
Jeder Pilot hat die Anfangs- und Endzeit seiner Flugtätigkeit eines Tages und dazu die Bezeichnung seines Modells im Flugbuch einzutragen.
Es dürfen nur Sender mit der dazugehörigen Kanalplakette eingeschaltet werden. Der in der Frequenzliste zugewiesene Kanal muss eingehalten werden.
2. Modelle mit Verbrennungsmotor
Modelle mit Verbrennungsmotor dürfen nur dann betrieben werden, wenn sie vom Vereinsvorstand registriert und zugelassen worden sind. Eine Zulassung wird nur dann ausgesprochen, wenn der Schallpegel bei Vollast den Wert von 75 dB(A) auf 25 m Entfernung nicht übersteigt. Die Zulassung kann durch laufende Kontrollmessungen überprüft werden.
Der Betrieb von Verbrennungsmotoren ist grundsätzlich nur zu folgenden Uhrzeiten erlaubt: Mo und Mi von 06:00 bis 18:00 Uhr, Di, Do und Fr von 06:00 bis 20:00 Uhr, Sa von 06:00 bis 18:30 Uhr und So und Feiertags von 07:00 bis 13:30 Uhr.
Es dürfen nicht mehr als drei Modelle mit Verbrennungsmotor in der Luft sein.
3. Flugbetrieb
Die durch einen Zaun markierte Grenzlinie und deren gedachte Verlängerung trennt den Flugsektor von der Sicherheitszone. Entlang dieser Linie haben sich die Piloten aufzustellen - hier befinden sich auch die Modellstandplätze.
Die Sicherheitszone darf niemals überflogen werden, mit Ausnahme von Seglern in Sicherheitshöhe (ab 30 m).
Es dürfen niemals Anflüge auf Personen gemacht werden. Nur Modellpiloten dürfen den Pilotensektor betreten.
Der Start- und Landebetrieb wird in Richtung der Hauptpiste (das ist parallel zum Sicherheitszaun) abgewickelt. Dabei ist das Flugfeld freizuhalten. Landung bzw. Start sind mit dem Ruf "LANDUNG / START!" anzukündigen.
Bei gleichzeitigem Flugbetrieb von mehr als drei Modellen ist ein Flugleiter erforderlich. Er wird durch Absprache unter den anwesenden Flugleitern ermittelt. Die Flugleiterfunktion kann nacheinander auf weitere Flugleiter übertragen werden.
Der Flugleiter hat gegenüber allen Personen auf dem Gelände Weisungsbefugnis und darf nicht aktiv am Flugbetrieb teilnehmen. Ohne Flugleiter ist ein Flugbetrieb mit mehr als drei Modellen nicht zulässig!
Zugelassene Flugleiter sind in der Zulassungsliste aufgeführt (Liste ist in der Bude ausgehängt).
Alle Unregelmäßigkeiten während des Flugbetriebs und die zeitliche Übernahme und Abgabe der Flugleiterfunktion sind im Flugbuch festzuhalten.
Noch nicht flugsichere Mitglieder dürfen ein Modell nicht ohne Überwachung durch ein erfahrenes Mitglied starten und fliegen.
Gastflieger müssen auf die bestehende Platzordnung hingewiesen werden und dürfen nur unter Aufsicht eines Mitgliedes und dessen Verantwortung fliegen.
4. Allgemeines
Jedes Mitglied hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Ordnung, insbesondere anderer Personen und Sachen nicht gefährdet oder gestört werden. Ebenso trägt jedes Mitglied für seine Familienangehörigen oder Gäste die volle Verantwortung und haftet für verursachten Schaden. Dies gilt auch für Schäden an fliegenden Modellen durch unbefugtes Einschalten des Senders.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Gelände und die Bude ordentlich und sauber zu halten und für die Beseitigung seiner Abfälle selbst zu sorgen. Diejenigen, die zuletzt gehen, schließen und verriegeln alle Tore und Türen.
Stand: 08.November 2010
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- Geschrieben von: Malte Schröder
- Kategorie: Über den Verein
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